Kammerer GmbH Exotische Früchte
Dorfstr.12
83404 Ainring
Deutschland
Artikel 1: Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und alle Kauf- und Verkaufsverträge, Auftragsverträge und verwandte Verträge von Kammerer GmbH Exotische Früchte, mit Stammsitz in 83404 Ainring., nachstehend bezeichnet als Kammerer GmbH Exotische Früchte
2. Der Käufer bzw. der Auftraggeber wird im Folgenden als die “Gegenpartei“ bezeichnet.
3. Die Anwendung anderslautender Bedingungen auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Billigung beider Parteien.
4. Unter ‘schriftlich“ wird in diesen Allgemeinen Bedingungen Folgendes verstanden: per Brief, per E-Mail oder per Fax.
5. Unter “Ware“ wird in diesen Bedingungen immer “verderbliche Ware“ verstanden. Unter „verderblicher Ware“ wird in diesen Allgemeinen Bedingungen Folgendes verstanden: frische Lebensmittel, deren Qualität sich nach einer relativ kurzen Zeit verschlechtert.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
7. Wenn Kammerer GmbH Exotische Früchte einmal nicht auf die Einhaltung von Vereinbarungen zwischen den Parteien besteht, so berührt dies in keiner Weise das Recht von Kammerer GmbH Exotische Früchte, später doch eine entsprechende Pflichterfüllung zu verlangen.
Artikel 2: Verträge
1. Verträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Kammerer GmbH Exotische Früchte bindend.
2. Mündliche Absprachen binden Kammerer GmbH Exotische Früchte erst, nachdem diese von Kammerer GmbH Exotische Früchte bestätigt wurden, oder wenn Kammerer GmbH Exotische Früchte mit Zustimmung der Gegenpartei mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat.
3. Ergänzungen oder Änderungen an den Allgemeinen Bedingungen oder anderweitige Ergänzungen oder Änderungen am Vertrag werden erst nach der schriftlichen Bestätigung von Kammerer GmbH Exotische Früchte bindend.
Artikel 3: Angebote, Offerten
1. Alle Angebote, Offerten und Preislisten von Kammerer GmbH Exotische Früchte sind freibleibend; es sei denn, es wurde eine Frist zur Annahme gesetzt. Wenn eine Offerte beziehungsweise ein Angebot als unverbindliches Angebot gekennzeichnet ist, und dieses Angebot von der Gegenpartei angenommen wird, gilt diese Annahme als bindendes Angebot die Kammerer GmbH Exotische Früchte binnen zwei Tagen annehmen kann.
2. Die von Kammerer GmbH Exotische Früchte verwendeten Preise sowie die in den Angeboten, Offerten, Preislisten u. dgl. genannten Preise verstehen sich ohne die Umsatzsteuer und eventuelle Kosten. Diese Kosten können sich unter anderem — jedoch nicht ausschließlich — aus Transportkosten und Erklärungen eingeschalteter Dritter zusammensetzen.
3. Alle Angebote bzw. Offerten von Kammerer GmbH Exotische Früchte beziehen sich auf Waren, für die Tagespreise gelten. Wenn die Parteien nicht Anderslautendes schriftlich vereinbart haben, werden die in den Angeboten bzw. Offerten genannten Preise anhand der Tagespreise berechnet, die zum Zeitpunkt des Angebots bzw. der Offerte gelten.
4. Kammerer GmbH Exotische Früchte ist nicht verpflichtet, einen Vertrag zu einem genannten Preis zu erfüllen, der offensichtlich und für die Gegenseite erkennbar auf einem Druck- oder Schreibfehler basiert.
5. Vorgelegte und/oder übergebene Muster, Angaben von Maßen und Gewichten sowie andere Beschreibungen werden so genau wie möglich erteilt, diese können aber immer nur als Anhaltswert betrachtet werden. Es lassen sich davon keine Rechte ableiten; es sei denn, die Parteien haben schriftlich ausdrücklich Anderweitiges vereinbart.
6. Für Verträge die eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten vorsehen ist, wenn sich zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der Ausführung des Vertrags für Kammerer GmbH Exotische Früchte aufgrund von Gesetzen und Verordnungen, Währungsschwankungen oder Preisänderungen bei den von Kammerer GmbH Exotische Früchte eingeschalteten Drittparteien oder Zulieferern usw. (kosten-) preiserhöhende Faktoren einstellen, Kammerer GmbH Exotische Früchte berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
7. Treten für zwischem dem Tag des Vertragsabschlusses und der Ausführung des Vertrages unvorhergesehen Umstände ein, die Kammerer GmbH Exotische Früchte das Festhalten am Vertrag zu den geschlossenen Konditionen unzumutbar machen, so versucht Kammerer GmbH Exotische Früchte eine Vertragsanpassung zu erreichen. Kommt eine solche nicht zustande kann Kammerer GmbH Exotische Früchte vom Vertrag zurücktreten.
Artikel 4: Einschaltung von Drittparteien
Wenn die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags dies erfordert, ist Kammerer GmbH Exotische Früchte berechtigt, bestimmte Lieferungen durch Dritte vornehmen zu lassen, es sei denn es wurde explizit etwas anderes vereinbart.
Artikel 5: Lieferung, Lieferfristen
1. Die Lieferung erfolgt ab einem von Kammerer GmbH Exotische Früchte bestimmten Lager. Die Gefahr an der gelieferten Ware geht zum Zeitpunkt der Aussonderung im Lager auf die Gegenseite über.
2. Eine Verzögerung bei der Lieferung, wenn diese sich in angemessenen Grenzen hält, gibt der Gegenpartei nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen, es sei denn es wurde ein solches Recht explizit vereinbart.
3. Bei Lieferung in Teilen wird jede Lieferung bzw. jede Phase als separate Transaktion betrachtet und kann von A.Kammerer.e.K. als einzelne Transaktion in Rechnung gestellt werden.
4. Der Versand bzw. Transport erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf eine durch Kammerer GmbH Exotische Früchte bestimmte, angemessene Weise. A .Kammerer GmbH Exotische Früchte haftet nicht für Schäden, ausgenommen Personenschäden, sofern diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten von Kammerer GmbH Exotische Früchte entstanden Bei nicht-Personenschäden ist die maximale Haftungssumme auf den Schaden begrenzt, der üblicherweise der Maximalschaden bei der Art der Ware und der Art des Transportes ist.
5. Wenn vereinbart wird, dass der Transport durch oder über Kammerer GmbH Exotische Früchte vorgenommen wird, findet die Lieferung am vereinbarten Lieferort statt.
6. Wenn die Ware durch oder über Kammerer GmbH Exotische Früchte für die Gegenpartei bei Kammerer GmbH Exotische Früchte oder bei Dritten eingelagert wird, findet die Lieferung zu dem Zeitpunkt statt, an dem die Ware eingelagert wird.
7. Wenn es aufgrund von Umständen, deren Ursachen im Risikobereich der Gegenpartei liegen, nicht möglich ist, der Gegenpartei die verderbliche Ware zu liefern oder sich die Gegenpartei im Annahmeverzug befindet, und die Ware zu verderben droht, wird Kammerer GmbH Exotische Früchte versuchen, die Ware zu verkaufen. Wenn es Kammerer GmbH Exotische Früchte nicht gelingt, die betreffende Ware zu verkaufen, behält Kammerer GmbH Exotische Früchte sich das Recht vor, die Waren zu vernichten. Bei einem Verkauf bzw. einer Vernichtung der Ware gemäß der vorstehenden Beschreibung erlischt die Verpflichtung von Kammerer GmbH Exotische Früchte die >entsprechende Ware zu liefern, unbeschadet des Rechts von Kammerer GmbH Exotische Früchte, Entschädigung für Schäden und/oder Gewinnausfall zu verlangen.
8. Das Vorstehende lässt die Verpflichtung der Gegenpartei zur Entrichtung des vereinbarten bzw. ausbedungenen bzw. fälligen Preises sowie eventueller Lagerkosten und/oder sonstiger Kosten unberührt.
9. Kammerer GmbH Exotische Früchte ist berechtigt, von der Gegenpartei — im Hinblick auf die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Gegenpartei — eine vereinbarte Vorschusszahlung oder Sicherheit zu verlangen, ehe Kammerer GmbH Exotische Früchte zur Lieferung übergeht.
Artikel 6: Fortgang der Lieferung
1. Kammerer GmbH Exotische Früchte kann nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet werden, ehe Kammerer GmbH Exotische Früchte nicht über alle dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügt und die gegebenenfalls vereinbarte (Vorschuss-) Zahlung erhalten hat. Bei sich hieraus ergebenden Verzögerungen werden die erteilten Lieferfristen entsprechend angepasst.
2. Wenn die Lieferungen durch Ursachen, die Kammerer GmbH Exotische Früchte nicht zu vertreten hat, nicht regulär oder ohne Unterbrechung erfolgen können, ist Kammerer GmbH Exotische Früchte berechtigt, der Gegenpartei die sich daraus ergebenden Kosten in Rechnung zu stellen wenn sich die Gegenpartei im Annahmeverzug befindet
Artikel 7: Verpackung
1. Die nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmten Verpackungen, in denen Ware ausgeliefert wird, bleiben Eigentum von Kammerer GmbH Exotische Früchte, und sie dürfen von der Gegenpartei ausschließlich zu den Zwecken verwendet werden, für die sie bestimmt sind. 2. Kammerer GmbH Exotische Früchte ist berechtigt, der Gegenpartei für diese Verpackungen Pfandgeld in Rechnung zu stellen. Kammerer GmbH Exotische Früchte ist verpflichtet, diese Verpackungen innerhalb eines Monats nach dem Tag der Lieferung zurückzunehmen (aber nur für die bestellte Ware und nicht mehr), wenn diese frei und gegen Bezahlung des Preises, der der Gegenpartei in Rechnung gestellt wurde, zurückgebracht wird.
3. Die Gegenpartei muss dafür sorgen, dass die Verpackungen so sauber zurückgegeben werden, dass diese zumindest für die Lagerung und den Transport von frischen essbaren Gartenbauprodukten geeignet sind, es sei denn die Verpackungen wiesen diese Beschaffenheit auch vorher nicht auf.
4. Wenn die Verpackung beschädigt, unvollständig oder verloren gegangen ist, oder wenn sie den Anforderungen gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Absatz dieses Artikels nicht genügt, muss die Gegenpartei für alle Kosten aufkommen, die erforderlich sind, um die Verpackungen wieder in den alten Zustand zu bringen, sowie für alle Kosten für den Ersatz von Verpackungen und für alle sonstigen Schäden, die Kammerer GmbH Exotische Früchte in diesem Zusammenhang entstehen. Der Anspruch der Gegenparteiauf Rückzahlung des Pfandgelds verfällt dann. Dies gilt nicht sofern die Verschlechterung der Verpackung auf den ordnungsgemäßen Gebrauch zurück zu führen ist.
Artikel 8: Reklamationen und Rücksendungen
1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Ware beim Empfang sofort zu überprüfen. Hierbei muss die Gegenpartei überprüfen, dass die gelieferte Ware den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, insbesondere auch folgendem:
dass die richtige Ware geliefert wurde;
dass die gelieferte Ware den Anforderungen an die Qualität entspricht, die ggf. für
eine normale Nutzung und/oder für Handelszwecke aufgegeben wurde;
c. dass die gelieferte Ware hinsichtlich der Mengen (Zahl, Menge, Gewicht) den vereinbarten Mengen entspricht.
Wenn die Mindermenge bzw. Mehrmenge weniger bzw. mehr als 10% der Gesamtmenge beträgt, ist die Gegenpartei verpflichtet, die Lieferung gegen eine entsprechende Minderung bzw. Erhöhung des Preises als vollständig zu akzeptieren. Wenn die Gegenpartei sichtbare Fehler, Unvollkommenheiten und/oder Mängel feststellt, so ist dies auf dem Frachtschein bzw. Begleitdokument zu vermerken und Kammerer GmbH Exotische Früchte unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat die Gegenpartei Kammerer GmbH Exotische Früchte darüber innerhalb von 12 Stunden nach dem Erhalt der Ware zu informieren, wonach anschließend eine unverzügliche schriftliche Bestätigung an Kammerer GmbH Exotische Früchte vorzunehmen ist. Die in diesem Artikel genannten Pflichten gelten auch, wenn die Ware von oder über Kammerer GmbH Exotische Früchte für die Gegenpartei eingelagert wird, und durch Kammerer GmbH Exotische Früchte oder Dritte geliefert wird. Ist die nicht auf Geheiß der Gegenpartei eingelagert worden, so beginnt die Frist zur Prüfung erst, wenn die Gegenpartei eine solche in zumutbarer Weise vornehmen kann.
2. Wenn die vorgenannten Reklamationen Kammerer GmbH Exotische Früchte nicht innerhalb der dafür bestimmten Fristen mitgeteilt wurden, gilt die Ware als ordnungsgemäß und in gutem Zustand erhalten.
3. Die bestellte Ware wird in den bei Kammerer GmbH Exotische Früchte vorrätigen Großhandelsverpackungen geliefert. Geringe Abweichungen bei den aufgegebenen Gewichten, Mengen usw., mit den in der Branche üblichen Toleranzen, gelten nicht als Nichterfüllung von Kammerer GmbH Exotische Früchte.
4. Die Gegenpartei muss Kammerer GmbH Exotische Früchte die Möglichkeit geben, die Reklamation zu untersuchen. Sie muss in diesem Zusammenhang Kammerer GmbH Exotische Früchte alle für die Reklamation relevanten Informationen erteilen. Wenn für die Untersuchung der Reklamation eine Rücksendung erforderlich ist, geschieht diese auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei; es sei denn, die Reklamation erweist sich nachträglich als begründet.
5. In allen Fällen hat die Rücksendung in einer von Kammerer GmbH Exotische Früchte zu bestimmenden Weise und in der Originalverpackung zu erfolgen.
6. Wenn die Ware nach der Lieferung im Hinblick auf ihre Art und/oder Zusammensetzung geändert wurde, wenn sie ganz oder teilweise bearbeitet oder verarbeitet wurde, beschädigt oder um verpackt wurde, muss die Gegenpartei beweisen, dass der Reklamationsgrund schon vor Änderung, Bearbeitung oder Umverpackung der Ware vorlag.
7. Eine Reklamation führt nicht dazu, dass die Zahlungspflichten der Gegenpartei ausgesetzt sind.
8. Bei einer berechtigten Reklamation wird Kammerer GmbH Exotische Früchte kostenlos für die Reparatur oder für die Erstattung des Kaufpreises oder für den Austausch der Ware sorgen. Die Entscheidung darüber liegt bei Kammerer GmbH Exotische Früchte Wenn Folge- oder Nebenschäden vorhanden sind, gelten hierfür die in diesen Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen für die Haftung.
Artikel 9: Haftung und Garantie
1. Kammerer GmbH Exotische Früchte führt Aufträge so aus, wie es von einem Unternehmen in dieser Branche erwartet werden kann, aber Kammerer GmbH Exotische Früchte haftet nicht für Schäden, ausgenommen Personenschäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen von Kammerer GmbH Exotische Früchte, von Mitarbeitern von Kammerer GmbH Exotische Früchte oder von von Kammerer GmbH Exotische Früchte eingeschalteten Dritten zurückzuführen sind; es sei denn, es handelt sich um Vorsatz. Für grobe
Fahrlässigkeit haften nur Kammerer GmbH Exotische Früchte selbst, die Geschäftsführung von Kammerer GmbH Exotische Früchte und/oder die Leitenden Mitarbeiter von Kammerer GmbH Exotische Früchte.
2. Kammerer GmbH Exotische Früchte garantiert die handelsübliche normale Qualität und Tauglichkeit der gelieferten Ware; die tatsächliche Lebensdauer kann aber nicht garantiert werden.
3. Wenn die gelieferte Ware sichtbare Fehler, Unvollkommenheiten und/oder Mängel aufweist, die bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden gewesen sein müssen, verpflichtet sich Kammerer GmbH Exotische Früchte, diese Waren — nach der Entscheidung von Kammerer GmbH Exotische Früchte — kostenlos zu ersetzen.
4. In jedem Fall ist die Frist, innerhalb derer Kammerer GmbH Exotische Früchte für die Vergütung von festgestellten Schäden haftbar gemacht werden kann, auf 1 Jahrbegrenzt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Schadensersatz entstanden ist oder die Anspruchsbegründenden Tatsachen dem Anspruchsinhaber bekannt wurden (beginn der Verjährung).
5. Schadensersatzansprüche gegenüber Kammerer GmbH Exotische Früchte, sind ausgeschlossen, wenn:
a. der vorgenannte Schaden durch unsachgemäße und/oder im Widerspruch zu den Anweisungen und/oder Empfehlungen von Kammerer GmbH Exotische Früchte stehende Verwendung und/oder unsachgemäße Aufbewahrung (Lagerung) der gelieferten Ware durch die Gegenpartei verursacht wurde;
b. der vorgenannte Schaden durch Fehler, Unvollkommenheit oder Unrichtigkeiten in den Angaben, Materialien, Datenträgern usw. entstanden ist, die Kammerer GmbH Exotische Früchte von oder im Namen der Gegenpartei zur Verfügung gestellt und/oder vorgeschrieben wurden;
Hat die Gegenseite den Schaden zu vertreten, ist sie verpflichtet Kammerer GmbH Exotische Früchte gegen alle Haftungsansprüche von Dritten im Zusammenhang mit der Leistung von Schadensersatz zu schützen.
Artikel 10: Bezahlung
1. Die Bezahlung muss innerhalb einer Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Zustellung und Fälligkeit der Rechnung vorgenommen werden; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Rechnungen werden mit dem Rechnungsdatum fällig.
2. Wenn eine Rechnung nach dem Verstreichen der in Nr. 1 bestimmten Frist nicht vollständig bezahlt ist, ist die Gegenpartei Kammerer GmbH Exotische Früchte einen Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schuldig.
3. Wenn die Bezahlung nach Mahnung durch Kammerer GmbH Exotische Früchte weiterhin ausbleibt, ist Kammerer GmbH Exotische Früchte außerdem berechtigt, der Gegenpartei außergerichtliche Inkassokosten in Rechnung zu stellen.
4. Die in Nr. 3 bestimmten außergerichtlichen lnkassokosten betragen bei Forderungen mit einer Hauptsumme von maximal € 25.000,00:
a. 15% des Betrags der Hauptsumme für die ersten €2.500,00 der Forderung (mindestens €40,00);
b. 10% des Betrags der Hauptsumme für die nächsten €2.500,00 der Forderung;
c. 5% des Betrags der Hauptsumme für die nächsten € 5.000,00 der Forderung;
d. 1% des Betrags der Hauptsumme für die nächsten € 15.000,00 der Forderung.
5. Wenn die Hauptsumme über € 25.000,00 beträgt, ist Kammerer GmbH Exotische Früchte berechtigt, der Gegenpartei für die ersten € 25.000,00 außergerichtliche Inkassokosten gemäß Satz 5 dieses Artikel zu berechnen, und der Gegenpartei für den weiteren Teil außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 10% dieses weiteren Teils in Rechnung zu stellen.
6. Für die Berechnung der außergerichtlichen Inkassokosten ist Kammerer GmbH Exotische Früchte berechtigt, nach Ablauf von 1 Jahr die Hauptsumme der Forderung um den in diesem Jahr gemäß Satz 3 dieses Artikels kumulativ aufgebauten Verzugszins zu erhöhen, soweit die Gegenseite sich mit der Zahlung der Verzugszinsen wiederum im Verzug befindet.
7. Befindet sich die Gegenpartei nach Maßgabe der Nr. 1 im Verzug, ist Kammerer GmbH Exotische Früchte berechtigt, seine vertraglichen Pflichten auszusetzen, bis die Zahlung doch noch erfolgt ist, oder bis die Gegenpartei für diese eine ausreichende Sicherheit gestellt hat. Ist die Kreditwürdigkeit der Gegenpartei objektiv nicht mehr gegeben, kann Kammerer GmbH Exotische Früchte darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten.
8. Von der Gegenpartei geleistete Zahlungen sind von Kammerer GmbH Exotische Früchte zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten zu verrechnen und anschließend auf die Rechnungen anzurechnen, die am längsten offen sind; es sei denn, die Gegenpartei hat bei der Bezahlung ausdrücklich schriftlich vermerkt, dass die entsprechende Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
9. Gegen Forderungen von Kammerer GmbH Exotische Früchte kann die Gegenpartei nur aufrechnen, wenn diese substantiiert dargelegt werden.
10. Kammerer GmbH Exotische Früchte ist berechtigt, Forderungen der Gegenpartei an Kammerer GmbH Exotische Früchte mit Forderungen von Roveg an die Gegenpartei zu verrechnen.
Artikel 11: Geistige Eigentumsrechte
1. Alle Rechte des Geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der von Kammerer GmbH Exotische Früchte gelieferten Ware und der hierbei zugrunde liegenden, von Kammerer GmbH Exotische Früchte erstellten Unterlagen und eingetragenen Marken sind und bleiben Eigentum von Kammerer GmbH Exotische Früchte.
2. Die Ausübung der im vorigen Absatz dieses Artikels genannten Rechte bleibt sowohl während der Vertragszeit als auch danach ausdrücklich und ausschließlich Kammerer GmbH Exotische Früchte vorbehalten.
3. Mit der Weitergabe von Daten an Kammerer GmbH Exotische Früchte erklärt die Gegenpartei, dass keine Urheberrechte oder sonstige Geistige Eigentumsrechte von Dritten verletzt werden, und die Gegenpartei schützt Kammerer GmbH Exotische Früchte gerichtlich und außergerichtlich vor allen Folgen finanzieller und sonstiger Art, die sich aus Verletzungen durch die Gegenpartei ergeben (können).
Artikel 12: Eigentumsvorbehalt Deutschland
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zu Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen.
Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.
Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten — unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers — Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie foigt:
a. Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
b. Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt.
Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab.
Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltswerte schon jetzt an uns abgetreten.
Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Scheck-/Wechsel-Zahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Käufer als Erfüllung.
Artikel 13: Konkurs, Verlust der Verfügungsgewalt usw.
Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Artikeln dieser Allgemeinen Bedingungen Kann, wenn die Gegenpartei
a.) Insolvent wird
b.) (vorläufige) Aussetzung der Zahlungspflichten beantragt;
c.) von einer Zwangspfändung betroffen ist;
d.) unter Treuhand oder Zwangsverwaltung gestellt wird;
e.) anderweitig ihre Verfügungsgewalt oder ihre Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile desselben verliert.
Und dadurch die Forderungen von Kammerer GmbH Exotische Früchte erheblich gefährdet erscheinen, Kammerer GmbH Exotische Früchte vom Vertrag zurücktreten.
Artikel 14: Höhere Gewalt
1. Tritt aufgrund von Höherer Gewalt eine Nichtlieferung seitens Kammerer GmbH Exotische Früchte ein, oder verspätet sich die Lieferung, so hat Kammerer GmbH Exotische Früchte die Nichterfüllung nicht zu vertreten. Bei Verzögerungen verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitpunkt, ohne dass dadurch Schadensersatzansprüche entstehen.
2. Unter “höherer Gewalt“ ist im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Bedingungen zu verstehen:
eine Nichterfüllung von Kammerer GmbH Exotische Früchte, von Kammerer GmbH Exotische Früchte eingeschalteten Dritten oder von Zulieferern, für die Kammerer GmbH Exotische Früchte nicht verantwortlich gemacht werden kann.
3. Folgende Umstände begründen u.a. einen Fall von Höherer Gewalt: Krieg, Kriegsgefahr, Ausnahmezustand, Aufruhr, Mobilisierung, Unruhen im Inland oder im Ausland, Maßnahmen von Behörden, Streiks und Aussperrung von Beschäftigten, Mangel an Arbeitskräften, Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Devisenkurse, betriebliche Störungen durch Brand, Naturereignisse, Missernten, durch Witterungsbedingungen, Sperrung von Straßen usw. verursachte Transportschwierigkeiten und Lieferprobleme, Unfälle oder andere Vorkommnisse.
4. Sind die Zulieferer von Kammerer GmbH Exotische Früchte zur Lieferung außerstande, so wird Kammerer GmbH Exotische Früchte von seiner Lieferverpflichtung frei.
4. Wenn der Fall von Höherer Gewalt eintritt, nachdem der Vertrag bereits teilweise ausgeführt wurde, ist die Gegenpartei gehalten, ihren Pflichten gegenüber Kammerer GmbH Exotische Früchte bis zu diesem Zeitpunkt nachzukommen.
Artikel 15: Auflösung, Stornierung, Kündigung
1. Unter “Stornierung“ ist im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Bedingungen zu verstehen: die Beendigung des Vertrags durch eine der Parteien vor dem Beginn der Ausübung des Vertrags.
2. Unter “Kündigung“ ist im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Bedingungen zu verstehen: die Beendigung des Vertrags durch eine der Parteien nach dem Beginn der Ausübung des Vertrags.
3. Wenn die Gegenpartei den Vertrag kündigt bzw. storniert, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Kammerer GmbH Exotische Früchte Wertersatz verlangen, es sei denn die Verschlechterung der Ware rührt ausschließlich von der Prüfung desselben her.
4. Hat die Gegenpartei die Stornierung bzw. die Kündigung zu vertreten, haftet sie für alle hieraus bei Kammerer GmbH Exotische Früchte entstehende Schäden. Die hat Kammerer GmbH Exotische Früchte von den Ansprüchen Dritter die durch die Kündigung/Stornierung entstanden sind zu schützen.
Artikel 16: Anwendbares Recht / Gerichtstand
1. Für den zwischen Kammerer GmbH Exotische Früchte und der Gegenpartei abgeschlossenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des so genannten “Haager Einheitlichen Kauf rechts“ und des “Wiener Kaufvertrags“ bzw. des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Etwaige Streitfälle sind vom zuständigen Gericht am Sitz von Kammerer GmbH Exotische Früchte zu entscheiden; wobei Kammerer GmbH Exotische Früchte aber jederzeit das Recht zusteht, den Streitfall dem zuständigen Gericht am Sitz der Gegenpartei vorzulegen.
3. Wenn die Gegenpartei ihren Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist Kammerer GmbH Exotische Früchte berechtigt, gemäß den Bestimmungen in Satz 2 dieses Artikels zu handeln, oder - nach ihrer Wahl - den Streitfall beim zuständigen Gericht in dem Land bzw. Staat anhängig zu machen, an dem die Gegenpartei ihren Sitz hat.
Datum: 01. Februar 2012